Nachschlagen im Gesetzbuch

Der Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens im Detail

Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher freiwillig. Unternehmen und Vermittler, die der Ombudsstelle beigetreten sind, verpflichten sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten lassen können.

Verfahrenssprache ist Deutsch.

I - Schlichtungsantrag

Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens und weitere Mitteilungen, wie Stellungnahmen, Belege, Vertragsunterlagen oder andere Informationen können in Textform oder per E-Mail an die Schlichtungsstelle übermittelt werden. Die Kontaktdaten lauten:

Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Barmbeker Straße 2
2 OG
22303 Hamburg
E-Mail: kontakt@schlichtung-finanzberatung.de
Fax: +49 (0)40 69 650 891

Der Antrag soll den vollständigen Namen sowie die Anschrift des Antragsstellers und die genaue Bezeichnung des Antragsgegners enthalten.

Der Schlichtungsantrag soll eine kurze Schilderung des Sachverhaltes enthalten, aus dem sich der Grund der Streitigkeit und das Ziel des Schlichtungsverfahrens entnehmen lassen können. Soweit eine Geldsumme geltend gemacht wird, soll diese beziffert werden. Außerdem sollen die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.

Betrifft das Schlichtungsverfahren eine Streitigkeit, die bei Beratung oder Vermittlung einer Finanzdienstleistung (Anlage- oder Kreditvermittlung) entstanden ist, hat der Antragsteller zu versichern, dass

  • wegen derselben Streitigkeit ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist und
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde.

Betrifft das Schlichtungsverfahren eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit Vermittlung oder Beratung betreffend einen Versicherungsvertrag entstanden ist, hat der Antragsteller zu versichern, dass

  • der Versuch einer einvernehmlichen Einigung mit dem Antragsteller vor Anrufung der Schlichtungsstelle gescheitert ist,
  • die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war,
  • er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist oder mutwillig erschien,
  • ein Gericht über die Streitigkeit nicht durch ein Sachurteil entschieden hat oder die Streitigkeit bei Gericht anhängig ist bzw. das Gericht das Ruhen des Verfahrens nach § 278a Abs. 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle angeordnet hat und
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt worden ist.

Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsverfahren.

II - Vorverfahren

Nach Eingang des Schlichtungsantrags stellt die Geschäftsstelle fest, ob der Antragsgegner (Unternehmen) am Schlichtungsverfahren teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, gibt sie den Schlichtungsantrag unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab. Fehlt es an einer zuständigen Schlichtungsstelle, sendet sie den Antrag an den Antragsteller zurück.

Hat der Antragsgegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Geschäftsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die Geschäftsstelle den Antrag sodann an die für die außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.

Nimmt der Antragsgegner am Schlichtungsverfahren teil, bestätigt die Geschäftsstelle dem Antragssteller den Eingang des Antrags und prüft, ob der Schlichtungsantrag ordnungsgerecht eingereicht wurde. Ist dies nicht der Fall, weil der Schlichtungsantrag nicht formgerecht gestellt wurde oder erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlen, fordert die Geschäftsstelle den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat zu beheben. Der Antragssteller ist darüber zu unterrichten, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von der Ombudsperson abgelehnt werden muss, wenn innerhalb der Frist die Mängel des Antrags nicht beseitigt werden.

Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach oder lässt sich der Gegenstand des Schlichtungsantrags aus seinen Angaben und Unterlagen nicht feststellen, wird das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Ombudsperson. Die Geschäftsstelle teilt dies dem Antragsteller mit. Damit ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Dem Antragsteller steht es frei, unter Ergänzung und Konkretisierung seiner Angaben erneut einen Schlichtungsantrag zu stellen.

Entspricht der Schlichtungsantrag den Anforderungen, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag nebst Unterlagen dem Antragsgegner zu und fordert ihn auf, dazu innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrags Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragssteller die Stellungnahme des Antragsgegners zu. Wenn der Antragsgegner nach seiner Stellungnahme nicht bereit ist, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen, stellt die Geschäftsstelle dem Antragsteller anheim, sich innerhalb eines Monats zur Stellungnahme des Antragsgegners zu äußern. Die Fristen können auf Antrag um einen Monat verlängert werden.

Hält die Ombudsperson zusätzliche Angaben der Beteiligten für geboten, kann sie ihnen unter Setzung einer angemessenen Frist aufgeben, den Vortrag zu ergänzen oder weitere Unterlagen vorzulegen.

Benötigt die Ombudsperson keine weiteren Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstige Informationen, ist den Beteiligten unverzüglich der Zeitpunkt mitzuteilen, zu welchem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.

III - Schlichtungsverfahren

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens obliegt einer Ombudsperson. Das Schlichtungsverfahren ist schriftlich. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden geführt werden. Die Ombudsperson sieht mit einem entsprechenden Hinweis von der weiteren Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass über den Schlichtungsantrag nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden kann.

Erkennt der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch vollständig oder teilweise an, teilt der Ombudsmann das dem Antragsteller mit. Der Antragsgegner ist an sein Anerkenntnis gebunden. Hat der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch vollständig anerkannt, ist das Schlichtungsverfahren beendet.

Bei einem teilweisen Anerkenntnis setzt die Ombudsperson das Schlichtungsverfahren nur auf Antrag des Antragstellers fort. Beantragt der Antragsteller die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

Die Ombudsperson kann Schlichtungsanträge verschiedener Antragsteller zu einem Verfahren verbinden, wenn die Schlichtungsverfahren denselben Gegenstand und denselben Antragsgegner betreffen.

IV - Schlichtungsvorschlag

Spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen vorgelegen haben, hat die Ombudsperson den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag in Textform zu übermitteln, es sei denn, diese Frist konnte mit Zustimmung beider Beteiligter verlängert werden.

Die Frist kann ohne Zustimmung der Beteiligten nur bei Streitigkeiten verlängert werden, die sehr umfangreich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen stellen. Die Beteiligten sind über die Fristverlängerung unverzüglich zu unterrichten.

Der Schlichtungsvorschlag orientiert sich am geltenden Recht und den Geboten von Treu und Glauben und enthält einen Vorschlag, wie der Streit angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. Er kann einen Vorschlag zur Übernahme von Auslagen enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits geboten erscheint.

V - Bekanntgabe, Annahme und Ablehnung des Schlichtungsvorschlags

Der Schlichtungsvorschlag wird den Beteiligten über die Geschäftsstelle zugeleitet.

Die Beteiligten können den Schlichtungsvorschlag innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle annehmen. Die Beteiligten sind auf diese Frist und darauf hinzuweisen,

  • welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,
  • dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,
  • dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und
  • dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen.

Nehmen beide Beteiligten den Schlichtungsvorschlag an, wird dieser für sie verbindlich.

Widerspricht nur ein Beteiligter oder äußert sich nur ein Beteiligter oder kommt aus sonstigen Gründen eine Einigung nicht zustande, ist das Schlichtungsverfahren gescheitert.

Die Geschäftsstelle teilt den Beteiligten nach Ablauf der genannten Frist das endgültige Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstandes in Textform mit. Ist eine Einigung nicht zustande gekommen, wird die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) bezeichnet. Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet.